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   BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89   

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https://dejure.org/1990,6936
BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89 (https://dejure.org/1990,6936)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1990 - 5 RJ 67/89 (https://dejure.org/1990,6936)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 (https://dejure.org/1990,6936)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.02.1980 - 4 RJ 97/78

    Wert der Hausarbeit - Stundenlöhne eines Tarifvertrages -

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89
    Auch in den Urteilen vom 16. November 1972 - 11 RA 154/71 - (SozR Nr. 12 zu § 1266 RVO) und vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 - (SozR 2200 § 1266 Nr. 13) ist das BSG davon ausgegangen, daß der Wert der Haushaltstätigkeit nach dem Bruttolohn einer Ersatzkraft zu bestimmen ist.

    Der Wert der Haushaltstätigkeit ist danach zu bemessen, welche Einkünfte die Ehefrau in einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber erzielen würde (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 13).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89
    Die Pflicht, im Rahmen von § 1266 RVO bzw § 43 AVG den Wert der Haushaltstätigkeit als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes -GG- (vgl BVerfGE 17, 1).
  • BSG, 01.08.1968 - 4 RJ 305/65

    Voraussetzungen des Anspruch auf Rente in Form der Witwerrente - Überwiegendes

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89
    Für diese Entscheidung kann sich das LSG nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. August 1968 - 4 RJ 305/65 - (SozR Nr. 6 zu § 1266 RVO) stützen.
  • BSG, 16.11.1972 - 11 RA 154/71

    Unterhalt der Familie - Zurechnung von Beträgen - Nettoeinkünfte - Wert der

    Auszug aus BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 67/89
    Auch in den Urteilen vom 16. November 1972 - 11 RA 154/71 - (SozR Nr. 12 zu § 1266 RVO) und vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 - (SozR 2200 § 1266 Nr. 13) ist das BSG davon ausgegangen, daß der Wert der Haushaltstätigkeit nach dem Bruttolohn einer Ersatzkraft zu bestimmen ist.
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    b) Nach diesen Grundsätzen hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten" iS des § 43 Abs. 1 AVG, wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tod mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris RdNr 12) .

    Im Rahmen der Prüfung, ob eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten hat" iS des § 43 Abs. 1 AVG, erfolgt lediglich die generelle Betrachtung, ob ihr Unterhaltsbeitrag im maßgebenden Zeitraum mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat (vgl erneut BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris RdNr 12) .

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92

    Witwerrente - Kibbuz - Arbeitsleistung

    Eine Versicherte hat den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat, die für die Familie erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - vgl. ferner BSG SozR 2200 § 593 Nr. 1).

    Da die Arbeitsleistung offenbar im Kibbuz nicht entlohnt wird, ist unter Anwendung der Rechtsprechung, die zum Wert der Hausarbeit ergangen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - BSGE 31, 90, 95 f; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 13), von dem Bruttoentgelt auszugehen, das für entsprechende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu zahlen gewesen wäre.

    Das BSG hat dazu in jüngeren Entscheidungen darauf abgestellt, in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Hausarbeit bestand (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -).

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.10.2005 - L 7 RJ 11/04

    Anspruch eines Witwers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente; Bestreiten des

    Wird ein Kind erzogen, ist der (höhere) Tariflohn zu berücksichtigen, für den als Tätigkeitsmerkmal auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen Voraussetzung sind (BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -, veröffentlicht in juris).

    Nach der hier maßgeblichen, ab Oktober 1973 gültigen Fassung, betrug der Bruttomonatslohn in der Lohngruppe II "Hausgehilfinnen mit besonderen Kenntnissen (Essen, Kochen, Instandhalten der Wäsche und Kleidung, Kinderbetreuung) über 20 Jahre" monatlich 739, 00 DM; nach der Rechtsprechung des BSG sind für den Wert der Haushaltsleistung die Brutto- und nicht die Nettolöhne zu Grunde zu legen (vgl. Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -).

    Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - den in dem dortigen Verfahren durch das Landessozialgericht in Anwendung der Berechnungstabellen zum Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt angesetzten Zeitaufwand für die Führung eines Dreipersonenhaushaltes einschließlich der Erziehung eines Kindes mit 33, 7 Wochenstunden ausdrücklich gebilligt hat.

  • BSG, 15.08.2019 - B 13 R 193/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Witwerrentenanspruch

    Denn das BSG hat bereits entschieden (BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - Juris RdNr 13) , dass zur Familie iS von § 1266 RVO aF auch die Kinder gerechnet werden, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sind, wenn sie auch in anderen sozialrechtlichen Vorschriften Kindern der Eheleute gleichgestellt werden.

    Das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters sind als Beiträge Dritter zum Familienunterhalt zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - Juris RdNr 13).

  • SG Karlsruhe, 10.04.2013 - S 12 R 4856/11

    Hinterbliebenenrente - Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6 - Bestreitung des

    Dieser stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Unterhaltsbeitrag dar (vgl. BSG v. 26.05.1971, Az.: 12/11 RA 40/70 - SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO; BSG v. 12.09.1990, Az.: 5 RJ 67/89).

    Die Anwendung solcher Tabellenwerte wurde auch durch das BSG gebilligt (vgl. BSG v. 12.09.1990, Az.: 5 RJ 67/89).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 13/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau -

    Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Auch im Rahmen des § 1266 RVO komme es auf die Frage der Zumutbarkeit an; das habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 - im Hinblick auf die Haushaltsführung durch einen Ehegatten zum Ausdruck gebracht.
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 16 R 595/05

    Anspruch auf Gewährung von Witwerrente; Anspruchsvoraussetzungen für eine

    Nach der Ansicht des BSG in seinen Urteilen vom 26.05.1971 (SozR § 1266 Nr. 10) und vom 01.12.1983 (a.a.O.), der gefolgt wird, ist jedenfalls bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Ehegatten nicht auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit abzustellen, sondern es kommt nur darauf an, in welchem Umfang der Witwer selbst gemäß § 1360 Satz 1 BGB a.F. zur Haushaltsleistung rechtlich verpflichtet war (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12.09.1990, Az. 5 RJ 67/89).
  • LSG Bayern, 19.06.2007 - L 6 R 340/05

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei einem vorherigen Bezug von

    Die Haushaltsführung ist mit dem Bruttolohn einer Haushaltshilfe zu bewerten (BSG v. 12.9.1990 - Az 5 RJ 67/89).
  • LSG Bayern, 18.02.2004 - L 13 RA 265/02

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente; Anforderungen an die Beiträge

    Eine Nettoumrechnung, wie vom SG vorgenommen, kann nicht erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1990, 5 RJ 67/89).
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